Urheberrecht
Aktuelle Informationen zu §60a UrhWissG
Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von fremden, urheberrechtlich geschützten Werken und Werkteilen erfordert die Zustimmung des Rechteinhabers (abhängig von den Nutzungsrechten des Verlags) und muss angemessen vergütet werden. Diese Vergütung erfolgte bis und einschließlich 2016 als Pauschalzahlung. Die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) bestand bis vor kurzem auf einer Einzelabrechnung der genutzten Werke. Einem Vertrag zwischen VG Wort und Kultusministerkonferenz (KMK) trat die Hochschule Landshut nicht bei.
Ab dem Wintersemester 2017/18 wird die öffentliche Zugänglichmachung von Textmaterialien voraussichtlich neuen Meldeabläufen und Bedingungen unterliegen. In den folgenden Monaten wird eine gemeinsame Arbeitsgruppe von HRK, KMK und VG Wort eine für alle Beteiligten sachgerechte und praktikable Lösung entwickeln.
Am 01.03.2018 trat §60a des UrhWissG (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz) in Kraft. Er regelt die Nutzung und Bereitstellung von öffentlichen Werken in Unterricht und Lehre an Bildungseinrichtungen.
Gesetzestext §60a UrhWissG Unterricht und Lehre
(1) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden
1. für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung,
2. für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung sowie
3. für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient.
(2) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden.
(3) Nicht nach den Absätzen 1 und 2 erlaubt sind folgende Nutzungen:
1. Vervielfältigung durch Aufnahme auf Bild- oder Tonträger und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, während es öffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird,
2. Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, das ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet ist, an Schulen sowie
3. Vervielfältigung von grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik, soweit sie nicht für die öffentliche Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 oder 2 erforderlich ist.
(4) Bildungseinrichtungen sind frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.
Weitere Alternativen und Möglichkeiten
Folgende Möglichkeiten stehen zusätzlich zur Verfügung, um Studierenden auch weiterhin notwendige Materialen zur Verfügung zu stellen:
- Verlinkungen auf das umfangreiche Angebot an digitalen Werken der Bibliothek (E-Books, E-Journals). Lizenzierte E-Books, die mit einer Campuslizenz von der Hochschul-Bibliothek dauerhaft zur Verfügung gestellt werden, dürfen in Moodle-Kursen verlinkt werden (Verlinkung, nicht Bereitstellung der Texte).
- Verweis auf vorhandene Literatur in der Bibliothek
- Aufnahme in den Handapparat der Bibliothek
- Selbst erstellte Materialien (Skripte, Folien, Aufgaben, Protokolle etc.) unter Verwendung von Zitaten (Achtung: unter Berücksichtigung des Zitatrechts § 51 UrhG; § 63 UrhG Quellenangabe; Informationen zu Zitaten), sofern diese in das eigene Werk eingebettet wurden.
- Werke unter Creative Commons-Lizenz oder Open Access-Materialien, gemeinfreie Werke
- Verlinkungen auf im Internet gefundene Materialien