Exmatrikulation
Der Antrag auf Exmatrikulation muss beim Studierenden-Service-Zentrum (SSZ) eingereicht werden.
Bei der Exmatrikulation von Amts wegen erhalten Studierende einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, sowie eine schriftliche Bestätigung über die Exmatrikulation.
Exmatrikulation auf Antrag
Die Exmatrikulation auf Antrag erfolgt grundsätzlich zum Ende des Semesters, kann aber auch zu einem Wunschdatum vorgenommen werden.
Wichtig: Der Laufzettel für Absolventinnen, Absolventen und Studierende zur Exmatrikulation muss im Vorhinein bei der Bibliothek unterschrieben und gestempelt werden. Die Rückgabe von Leihgeräten muss ebenfalls bestätigt werden.
Exmatrikulation auf Grund des Studienabschlusses
Die letzte Prüfungsleistung gilt erst dann als erbracht, wenn die Note im Studierenden-Service-Zentrum eingegangen ist.
Sollte die letzte Studienleistung eine Abschlussarbeit oder ein Praktikum sein, gilt diese erst durch die Genehmigung der Prüfungskommission bzw. des Praktikumsbeauftragten als erbracht.
Die Exmatrikulation findet automatisch zum Ende des Semesters statt, kann aber auch auf Antrag zu einem Wunschdatum vorgenommen werden.
Exmatrikulation auf Grund des endgültigen Nichtbestehens
Studierende sind von Amts wegen zu exmatrikulieren, wenn sie eine nach der Studien- und Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden haben.
Exmatrikulation wegen nicht fristgerechter Rückmeldung
Studierende sind von Amts wegen zu exmatrikulieren, wenn sie sich nicht fristgerecht rückgemeldet haben.
Rechtliche Konsequenzen
Mit der Exmatrikulation verlieren Studierende die Mitgliedschaft an der Hochschule Landshut und damit grundsätzlich alle Rechte und Pflichten. Damit dürfen auch der Studierendenausweis sowie Immatrikulationsbescheinigungen ab dem Exmatrikulationsdatum nicht mehr verwendet werden.
Die Studierenden verlieren damit grundsätzlich ihr Recht, an Prüfungen teilzunehmen.