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Maßnahmen gegen Diskriminierung und (sexualisierte) Gewalt

Die Hochschule Landshut hat Konzepte und Leitlinien entwickelt, um Diskriminierung und (sexualisierte) Gewalt soweit wie möglich zu verhindern und den Umgang mit Verstößen klar zu regeln. Zudem gibt es Anlaufstellen für Betroffene und ein zentrales, anonymisiertes Meldesystem. Wir verbessern unsere Maßnahmen kontinuierlich und unternehmen alles, was möglich ist, um ein tolerantes, gewaltfreies und respektvolles Miteinander sicherzustellen.

Man sieht einen Teil des Außenbereichs des Campus.

Gründung AG „Präventions- und Informationssystem Diskriminierung, (sexualisierte) Gewalt (evtl. weitere Infos zu Zusammensetzung der AG und ihrer Zielsetzung)

Implementierung eines Meldeformulars

Implementierung eines Meldeformulars zur Meldung eines Vorfalls an die hochschulweite Beauftragte für Schutz vor Diskriminierung und (sexualisierter) Gewalt auf der Website der Hochschule Landshut

Etablierung des Amts der hochschulweiten Antisemitismusbeauftragten durch Prof. Dr. Sara Siakala

Übernahme des Amtes als hochschulweite Beauftragte zum Schutz vor Diskriminierung und (sexualisierter) Gewalt durch Prof. Dr. Sara Siakala

Fertigstellung des Gender Equality Plans

Einreichung des Gleichstellungskonzepts Parität 2023-2027

Entwicklung von Leitlinien

Entwicklung von Leitlinien gegen Diskriminierung, Benachteiligung, sexuelle Belästigung, sexualisierte Gewalt und Stalking sowie Maßnahmen bei Verstößen an der Hochschule Landshut durch die Hochschulleitung

Präsentation der strategischen Leitsätze unserer Hochschule

Antidiskriminierungsarbeit als wichtiger Bestandteil des Hochschulalltags

Kooperationsvereinbarung mit Lis - Landshuter Interventionsstelle bei häuslicher und sexualisierter Gewalt

Beauftragte

Unsere Beauftragten sind vertrauliche Ansprechpersonen, die Ihnen bei Fragen oder Anliegen zur Seite stehen. Sie bieten Unterstützung, Beratung und Informationen von der Arbeitssicherheit bis hin zu Themen der Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst. Die Beauftragte besitzen eine besondere Fachkunde und unterstützen die Hochschule bei Maßnahmen zum Aufbau, Erhalt und zur Weiterentwicklung von sicheren und gesundheitsfördernden Arbeits- und Studienbedingungen.

Angaben zur Meldung eines Vorfalls

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde; vgl. § 3 Abs. 1 AGG.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich; vgl. § 3 Abs. 2 AGG.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit der Rasse, der ethnischen Herkunft, dem Geschlecht, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, dem Alter oder der sexuellen Identität in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird; vgl. § 3 Abs. 3 AGG.

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird; vgl. § 3 Abs. 4 AGG.